Barcelona – Madrid – Mallorca

Fachanwälte für Strafrecht

Betreuung auf Spanisch, Deutsch, Englisch und Katalanisch

Was wir anbieten

Als Strafverteidiger haben wir uns verpflichtet, Sie in allen strafrechtlichen Angelegenheiten kompetent zu beraten und engagiert zu verteidigen. Unser Team besteht aus hoch qualifizierten Fachleuten, die darauf spezialisiert sind, Ihre Rechte zu verteidigen und wirksame Lösungen für komplexe rechtliche Situationen zu finden.

Wir erzielen schnell optimale Ergebnisse und schaffen eine enge, ehrliche und transparente Beziehung zu unseren Kunden. Dabei beruhen wir auf den folgenden Säulen:

Technisch hochspezialisierter Ansatz

Die tägliche juristische Praxis wird durch die ständige Aktualisierung der akademischen Ausbildung ergänzt. Dies ermöglicht, eine umfassende Sicht der juristisch-strafrechtlichen Problematik zu erlangen und wirksame Strategien zu entwickeln.

01

Internationaler Werdegang und Ausbildung

Rechtsberatung und -beistand auf Spanisch, Deutsch, Englisch und Katalanisch. Wir verfügen über ein umfangreiches Netz von Partnern und Kontakten in Europa und Lateinamerika.

02

Vollständig personalisierte Dienstleistung

Die tägliche juristische Praxis wird durch die ständige Aktualisierung der akademischen Ausbildung ergänzt. Dies ermöglicht, eine umfassende Sicht der juristisch-strafrechtlichen Problematik zu erlangen und wirksame Strategien zu entwickeln.

03

Mitglied in den folgenden Verbänden

Team der Kanzlei

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Zusätzlicher Abschnitt

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Gemäß § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 BGB vor, wenn die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel ist gemäß § 435 BGB gegeben, wenn Dritte gegenüber dem Käufer Rechte geltend machen können, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen.

Im Falle eines Mangels hat der Käufer gemäß § 437 BGB die Wahl zwischen den Rechtsbehelfen der Nacherfüllung, des Rücktritts vom Vertrag, der Minderung des Kaufpreises oder des Schadensersatzes. Die Geltendmachung dieser Ansprüche unterliegt jedoch den gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 438 BGB, die regelmäßig zwei Jahre ab Übergabe der Sache beträgt. Ausnahmen gelten insbesondere bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei denen die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung kommt.

Zusätzlicher Abschnitt

Gib hier deine Überschrift ein
Gemäß § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 BGB vor, wenn die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel ist gemäß § 435 BGB gegeben, wenn Dritte gegenüber dem Käufer Rechte geltend machen können, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen.

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Gemäß § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 BGB vor, wenn die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel ist gemäß § 435 BGB gegeben, wenn Dritte gegenüber dem Käufer Rechte geltend machen können, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen.
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Im Falle eines Mangels hat der Käufer gemäß § 437 BGB die Wahl zwischen den Rechtsbehelfen der Nacherfüllung, des Rücktritts vom Vertrag, der Minderung des Kaufpreises oder des Schadensersatzes. Die Geltendmachung dieser Ansprüche unterliegt jedoch den gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 438 BGB, die regelmäßig zwei Jahre ab Übergabe der Sache beträgt. Ausnahmen gelten insbesondere bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei denen die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung kommt.